• 0
Kategorien
Kategorien

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Elke Wiedner Werbemittel GmbH

  1. Verbindlichkeit und Vertragsabschluß

Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen der Elke

Wiedner Werbemittel GmbH, im folgenden Wiedner. Sie sind wesentlicher Bestandteil der

Lieferverträge und gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Sie gelten bei ständigen

Geschäftsbeziehungen auch für die zukünftigen Verträge.

Abweichende/entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sind nur

dann gültig, wenn Wiedner ausdrücklich/schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Sollte

der Vertragspartner hiermit nicht einverstanden sein, muss Wiedner hierauf sofort

schriftlich hingewiesen werden. Für diesen Fall behält sich Wiedner vor, seine Angebote

zurückzuziehen, ohne dass gegen Wiedner Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden

können. Soweit Lieferungen außenwirtschaftlichen Verpflichtungen, (gem. AWG, AWV,

Dual-Use-VO, KWKG, (US) Exportkontrollrecht/Embargo-Recht) unterliegen, wird der

Käufer eigenverantwortlich sämtliche Bestimmungen beachten. Erforderliche

Genehmigungen wird der Käufer einholen.

  1. Angebote
  2. a) Angebote sind freibleibend, unverbindlich und gelten vorbehaltlich

Materialeindeckungsmöglichkeiten. Änderungen und Ergänzungen bedürfen schriftlicher

Bestätigung. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Preise gelten nur dann als

Festpreis, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist.

  1. b) Dem Käufer überlassene Proben/Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für

Maß, Gewicht, Güte, Qualität sowie Farbe/Farbtöne und verpflichten Wiedner auch dann

nicht, wenn die Bestellung mit Bezug auf überlassene Proben/Muster erfolgt. Dies gilt

auch für sämtliche dem Käufer zugänglich gemachte Unterlagen (Abbildungen,

Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben), sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich

bezeichnet worden sind. Abweichungen sind gem. DIN, RAL, RL/VDI VDE oder geltender

Übung zulässig. Abweichungen, insbesondere aufgrund von technisch notwendigen

Änderungen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

  1. Preise

Lieferungen werden ausschließlich auf Anweisung und auf Kosten des Käufers verpackt

und (transport)versichert. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 4 Monaten ist

Wiedner berechtigt eingetretene Kostensteigerungen (Material, Herstellung, Montage,

Personal, Lieferung und ähnliches) im entsprechenden Umfang an den Käufer

weiterzugeben. In diesem Fall gelten die am Liefertag durch Wiedner festgelegten Preise

als vereinbart. In allen Fällen, in denen etwa das Material/die Ausführung Änderungen

erfahren, weil die vom Käufer überlassenen Unterlagen, Muster den tatsächlichen

Verhältnissen nicht entsprochen haben/unvollständig waren, kann Wiedner die Preise

entsprechend den verursachten Kosten auch nach Vertragsabschluß angemessen ändern.

  1. Lieferumfang und Lieferzeit
  2. a) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist der schriftlich bestätigte Auftrag allein

maßgebend.

  1. b) Bis zum Versand der Lieferung sind (geringfügige) technische

Änderungen/Verbesserungen gestattet. Insbesondere sind solche technischen

Änderungen zulässig, die bei Vertragsabschluß noch nicht vorhersehbar waren und auf

die Erbringung des vereinbarten Leistungsumfanges positive Auswirkungen haben. Die

Lieferzeiten ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und sind

annähernd. Ihre Einhaltung durch Wiedner setzt voraus, dass alle Fragen zwischen den

Vertragspartnern geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen (z.B.:

Anzahlungen) erbracht hat; ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit

angemessen. Dies gilt nicht, soweit Wiedner die Verzögerung zu vertreten hat.

  1. c) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger/rechtzeitiger

Selbstbelieferung. Bei nicht fristgerechter Lieferung durch Zulieferer von Wiedner ist auch

Wiedner von der Einhaltung der Lieferfrist entsprechend entbunden; dies setzt voraus,

dass Wiedner ordnungsgemäß bestellt hat.

  1. d) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das

Werk Wiedner verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme

zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin

maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Werden der Versand bzw.

die Abnahme/Entgegennahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der

Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der

Versand- und Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten

berechnet.

  1. e) Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt,

(Aufruhr/Krieg/Terroranschläge, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung/Begrenzung)

oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einfluss Wiedners liegen, zurückzuführen, so

verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der

(Betriebs)Störung, angemessen. Beginn und Ende derartiger Störungen teilt Wiedner

dem Käufer unverzüglich mit. Wiedner hat auch das Recht bei dauerhaften

Betriebsstörungen infolge der vorgenannten Gründe, oder für den Fall, dass Wiedner

ohne sein Verschulden von seinen Zulieferern nicht beliefert wird, unter Ausschluss

jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten; in Fällen der

Nichtverfügbarkeit der Leistung hat Wiedner unverzüglich hierauf hinzuweisen; tritt

Wiedner in diesem Fall zurück, sind bereits empfangene Leistungen beiderseitig

unverzüglich zurückzugewähren.

  1. f) Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn WIEDNER die

gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann

darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung

eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der

Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die

Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen.

Ergänzend gelten Ziff. 7, 8, 9. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht. Tritt

die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges des Käufers ein

oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich,

bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

  1. g) Kommt WIEDNER in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er

berechtigt eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle

Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils

der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht

vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Käufer dem in Verzug befindlichen

Verkäufer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine angemessene

Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Käufer im Rahmen der

gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Sowohl Schadensersatzansprüche des

Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der

Leistung, die über die hier genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen

verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur

Lieferung, unter Beachtung der Einschränkungen aus Ziff. 7,8,9 ausgeschlossen.

  1. h) Angemessene Teillieferungen sind zulässig und werden mit ihrem Wert in Rechnung

gestellt.

  1. i) Bei Werbeanbringung behalten wir uns aus technischen Gründen eine 10%-ige Mehroder Minderlieferung vor.
  2. Gefahrübergang, Abnahme

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand das Werk WIEDNERs

verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder WIEDNER noch

andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung

übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den

Gefahrübergang maßgeblich. Sie muss unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin,

hilfsweise nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch WIEDNER durchgeführt werden.

Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht

verweigern. Nimmt der Käufer den Liefergegenstand nicht innerhalb einer ihm von

WIEDNER bestimmten angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt die

Abnahme als erteilt. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand-/die Abnahme infolge

von Umständen, die WIEDNER nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tag der

Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Der Käufer

verpflichtet sich auf eigene Kosten eine Versicherung abzuschließen, die die insbesondere

hiermit verbundenen wirtschaftlichen Risiken angemessen abdeckt.

  1. Eigentumsvorbehalt
  2. a) WIEDNER behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen

(Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und solange vor, bis sämtliche

Forderungen WIEDNERs aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind.

  1. b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu

verarbeiten und/oder weiter zu veräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner

Zahlungsverpflichtungen gegenüber WIEDNER nicht im Verzug befindet oder seine

Zahlungen einstellt.

  1. c) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für WIEDNER unentgeltlich. Der Käufer wird

sie gegen übliche/betriebsspezifische Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser o. ä. im

wirtschaftlich angemessenen Umfang versichern. Der Käufer tritt hiermit seine

Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden dieser Art gegen

Versicherungsgesellschaften oder sonstige zu Ersatz verpflichtete Dritte zustehen, an

WIEDNER in Höhe der Forderung von WIEDNER ab. WIEDNER nimmt die Abtretung

hiermit an.

  1. d) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt WIEDNER vom Vertrag

zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

  1. Sachmangelhaftung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet WIEDNER ausschließlich, vorbehaltlich

Ziff. 8, 9, Gewähr wie folgt:

  1. a) Bei Sachmängeln sind alle diejenigen Teile der Lieferung/Leistung nach Wahl

WIEDNERs unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die

innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im

Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

  1. b) Zunächst ist WIEDNER stets Gelegenheit zur Vornahme aller WIEDNER notwendig

erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben; dies erfolgt in

Abstimmung zwischen den Vertragsparteien; andernfalls ist WIEDNER von der Haftung

und den daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, bei Gefährdung

der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei

WIEDNER sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht den Mangel selbst oder

durch Dritte beseitigen zu lassen und von WIEDNER Ersatz der erforderlichen

Aufwendungen zu verlangen. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen 2. Versuch

grundsätzlich als fehlgeschlagen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem

Käufer ldgl. ein Recht zur Minderung des Preises zu. Das Recht auf Minderung des Preises

bleibt ansonsten ausgeschlossen. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei Schäden,

die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,

  1. c) Sämtliche Kosten der Nachbesserung/Ersatzlieferung, trägt der Käufer, soweit ein

Mangel nicht gegeben ist. WIEDNER steht sodann ein Preis/Leistungsbestimmungsrecht

für erbrachte Leistungen gem. § 315 ff BGB zu.

  1. d) Sonstige Schadenersatz- /Aufwendungsansprüche, oder weitergehende Ansprüche des

Käufers gegen WIEDNER wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, soweit nicht in

diesen AGB Abweichendes geregelt ist.

  1. Haftung (Schadenersatz/Aufwendungsersatz)
  2. a) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden WIEDNERs infolge unterlassener oder

fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten

Vorschlägen/Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten

vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss

weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Ziff. 7, 8. Für Feherhafte Anleitungen

des Herstellers übernimmt WIEDNER keine Haftung.

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für

Schadenersatz-/Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund,

insbesondere aus Verzug, §§ 280, 286 BGB, Unmöglichkeit, sonstiger Pflichtverletzung,

unerlaubten Handlungen, haftet WIEDNER nicht. Dies gilt dann nicht, wenn der Anspruch

des Käufers beruht auf

  1. aa) Verletzung des Lebens, Körper oder der Gesundheit
  2. bb) vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitende

Angestellter

  1. cc) schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch nicht

leitende Angestellte

  1. dd) Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert ist
  2. ee) Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem ProdHaftG/allg. Produkthaftung

für Personen-/ Sachschäden zwingend gehaftet wird.

Im Fall einer auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung einer

vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) ist der Schadenersatzanspruch gegen

WIEDNER auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden der Höhe

nach begrenzt. Dies ist in der Regel maximal der Auftragswert.

  1. b) Im Fall einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Kaufsache besteht, kann

der Käufer nur vom Vertrag zurücktreten, wenn WIEDNER oder die gesetzlichen Vertreter

oder Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die gesetzlichen

Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch auf Schadenersatz ist

ausgeschlossen.

  1. Verjährung

Ansprüche des Käufers gegen WIEDNER insbesondere aufgrund von Mängeln, verjähren

12 Monaten ab der Ablieferung, sonst ab der gesetzlichen Fiktion der Abnahme (§ 640 I

BGB), der gemeldeten Lieferbereitschaft, der gemeldeten Abnahmebereitschaft sowie des

Annahmeverzugs des Käufers.

  1. Datenspeicherung

Wiedner hat das recht die geschäftsnotwendigen Kundendaten soweit im Rahmen des

Bundesdatenschutzgesetzes zulässig EDV-mässig zu speichern und zu verarbeiten.

  1. Mängelrügen

Der Käufer untersucht die Liefer- und Leistungsgegenstände bei Ablieferung sofort und

rügt erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Eingang der

Lieferung. Zeigt der Käufer innerhalb dieses Zeitraumes einen Mangel nicht schriftlich an,

so gelten die Lieferungsgegenstände als genehmigt.

Nicht offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens

jedoch 14 Tage nach Entdeckung schriftlich gerügt werden. Zeigt der Käufer schriftlich

innerhalb dieses Zeitraums den entdeckten Mangel nicht an, so gelten die

Liefergegenstände als genehmigt.

Bei telefonisch übermittelten texten für evtl. Werbeanbringungen etc. kann keine Gewähr

übernommen werden. Das Risiko trägt der Auftraggeber. Mit der Auftragserteilung wird

WIEDNER vom Auftraggeber durch den Kunden von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen

Verletzung von Kennzeichnungsrechten oder anderen Rechten Dritter freigestellt, die

infolge der Ausführung des Auftrages etwa gegen WIEDNER geltend gemacht werden und

gestattet uns die Benutzung etwaiger eigener Schutzrechte, soweit sie Gegenstand der

auftragsgemässen Werbeanbringung sind. Die Ablehnung oder der Rücktritt von

Aufträgen, die eine Schutzverletzung mit sich bringen bleibt vorbehalten.

  1. Zahlungen
  2. a) Rechnungen sind zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten, spätestens innerhalb

von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, gleichwertiger

Zahlungsaufstellung oder Empfang der Lieferung oder Leistungen in bar ohne Abzug

zahlbar. Mit Ablauf dieser 30 Tage tritt automatisch Verzug ein.

  1. b) Bei verzögerter Zahlung, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers sind, ohne das

gesonderte Nachweise notwendig wären, Zinsen von 8 % über dem jeweils gültigen

Basiszinssatz fällig. Die Verzugszinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines

weiteren Schadens durch WIEDNER ist nicht ausgeschlossen.

  1. c) Der Käufer kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen

aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

  1. d) Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen WIEDNERs

gegen den Käufer sofort fällig.

  1. Anwendbares Recht/Erfüllungsort und Gerichtsstand
  2. a) Maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen WIEDNER sowie dem Käufer aus und

in Zusammenhang mit der Durchführung der Lieferung gem. diesem Vertrag ist das

Recht der BRD. Die Anwendung der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) wird

hiermit von den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.

  1. b) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der jeweilige Sitz von WIEDNER.

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der

Durchführung dieses Vertrages, sowie für die Zahlung aus Schecks/Wechseln, ist der Sitz

von WIEDNER. Abweichend hiervon kann WIEDNER auch am jeweiligen Sitz des Käufers

Klage erheben.

  1. Sonstiges

Die Parteien vereinbaren für alle etwa zu treffenden Abreden Schriftform. Mündliche

(abweichende) Nebenabreden bestehen nicht. Sie bedürfen in jedem Einzelfall zu ihrer

Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die

Aufhebung dieser Bestimmung. Der Käufer hat WIEDNER auf Eigenschaften der

Liefergegenstände gesondert hinzuweisen, auf die dieser besonderen Wert legt. Ein

Mangel liegt im Sinne dieser Regelungen nicht vor, wenn ein entsprechender Hinweis

durch den Käufer nicht erfolgte und es sich um