Verkaufs- und Lieferbedingungen der Elke Wiedner Werbemittel GmbH
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen der Elke
Wiedner Werbemittel GmbH, im folgenden Wiedner. Sie sind wesentlicher Bestandteil der
Lieferverträge und gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Sie gelten bei ständigen
Geschäftsbeziehungen auch für die zukünftigen Verträge.
Abweichende/entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sind nur
dann gültig, wenn Wiedner ausdrücklich/schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Sollte
der Vertragspartner hiermit nicht einverstanden sein, muss Wiedner hierauf sofort
schriftlich hingewiesen werden. Für diesen Fall behält sich Wiedner vor, seine Angebote
zurückzuziehen, ohne dass gegen Wiedner Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden
können. Soweit Lieferungen außenwirtschaftlichen Verpflichtungen, (gem. AWG, AWV,
Dual-Use-VO, KWKG, (US) Exportkontrollrecht/Embargo-Recht) unterliegen, wird der
Käufer eigenverantwortlich sämtliche Bestimmungen beachten. Erforderliche
Genehmigungen wird der Käufer einholen.
Materialeindeckungsmöglichkeiten. Änderungen und Ergänzungen bedürfen schriftlicher
Bestätigung. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Preise gelten nur dann als
Festpreis, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist.
Maß, Gewicht, Güte, Qualität sowie Farbe/Farbtöne und verpflichten Wiedner auch dann
nicht, wenn die Bestellung mit Bezug auf überlassene Proben/Muster erfolgt. Dies gilt
auch für sämtliche dem Käufer zugänglich gemachte Unterlagen (Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben), sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet worden sind. Abweichungen sind gem. DIN, RAL, RL/VDI VDE oder geltender
Übung zulässig. Abweichungen, insbesondere aufgrund von technisch notwendigen
Änderungen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Lieferungen werden ausschließlich auf Anweisung und auf Kosten des Käufers verpackt
und (transport)versichert. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 4 Monaten ist
Wiedner berechtigt eingetretene Kostensteigerungen (Material, Herstellung, Montage,
Personal, Lieferung und ähnliches) im entsprechenden Umfang an den Käufer
weiterzugeben. In diesem Fall gelten die am Liefertag durch Wiedner festgelegten Preise
als vereinbart. In allen Fällen, in denen etwa das Material/die Ausführung Änderungen
erfahren, weil die vom Käufer überlassenen Unterlagen, Muster den tatsächlichen
Verhältnissen nicht entsprochen haben/unvollständig waren, kann Wiedner die Preise
entsprechend den verursachten Kosten auch nach Vertragsabschluß angemessen ändern.
maßgebend.
Änderungen/Verbesserungen gestattet. Insbesondere sind solche technischen
Änderungen zulässig, die bei Vertragsabschluß noch nicht vorhersehbar waren und auf
die Erbringung des vereinbarten Leistungsumfanges positive Auswirkungen haben. Die
Lieferzeiten ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und sind
annähernd. Ihre Einhaltung durch Wiedner setzt voraus, dass alle Fragen zwischen den
Vertragspartnern geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen (z.B.:
Anzahlungen) erbracht hat; ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt nicht, soweit Wiedner die Verzögerung zu vertreten hat.
Selbstbelieferung. Bei nicht fristgerechter Lieferung durch Zulieferer von Wiedner ist auch
Wiedner von der Einhaltung der Lieferfrist entsprechend entbunden; dies setzt voraus,
dass Wiedner ordnungsgemäß bestellt hat.
Werk Wiedner verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme
zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin
maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Werden der Versand bzw.
die Abnahme/Entgegennahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der
Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der
Versand- und Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten
berechnet.
(Aufruhr/Krieg/Terroranschläge, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung/Begrenzung)
oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einfluss Wiedners liegen, zurückzuführen, so
verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der
(Betriebs)Störung, angemessen. Beginn und Ende derartiger Störungen teilt Wiedner
dem Käufer unverzüglich mit. Wiedner hat auch das Recht bei dauerhaften
Betriebsstörungen infolge der vorgenannten Gründe, oder für den Fall, dass Wiedner
ohne sein Verschulden von seinen Zulieferern nicht beliefert wird, unter Ausschluss
jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten; in Fällen der
Nichtverfügbarkeit der Leistung hat Wiedner unverzüglich hierauf hinzuweisen; tritt
Wiedner in diesem Fall zurück, sind bereits empfangene Leistungen beiderseitig
unverzüglich zurückzugewähren.
gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann
darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung
eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der
Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die
Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen.
Ergänzend gelten Ziff. 7, 8, 9. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht. Tritt
die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges des Käufers ein
oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich,
bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
berechtigt eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle
Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils
der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Käufer dem in Verzug befindlichen
Verkäufer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine angemessene
Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Käufer im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Sowohl Schadensersatzansprüche des
Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der
Leistung, die über die hier genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen
verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, unter Beachtung der Einschränkungen aus Ziff. 7,8,9 ausgeschlossen.
gestellt.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand das Werk WIEDNERs
verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder WIEDNER noch
andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung
übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den
Gefahrübergang maßgeblich. Sie muss unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin,
hilfsweise nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch WIEDNER durchgeführt werden.
Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht
verweigern. Nimmt der Käufer den Liefergegenstand nicht innerhalb einer ihm von
WIEDNER bestimmten angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt die
Abnahme als erteilt. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand-/die Abnahme infolge
von Umständen, die WIEDNER nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tag der
Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Der Käufer
verpflichtet sich auf eigene Kosten eine Versicherung abzuschließen, die die insbesondere
hiermit verbundenen wirtschaftlichen Risiken angemessen abdeckt.
(Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und solange vor, bis sämtliche
Forderungen WIEDNERs aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind.
verarbeiten und/oder weiter zu veräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner
Zahlungsverpflichtungen gegenüber WIEDNER nicht im Verzug befindet oder seine
Zahlungen einstellt.
sie gegen übliche/betriebsspezifische Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser o. ä. im
wirtschaftlich angemessenen Umfang versichern. Der Käufer tritt hiermit seine
Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden dieser Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige zu Ersatz verpflichtete Dritte zustehen, an
WIEDNER in Höhe der Forderung von WIEDNER ab. WIEDNER nimmt die Abtretung
hiermit an.
zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet WIEDNER ausschließlich, vorbehaltlich
Ziff. 8, 9, Gewähr wie folgt:
WIEDNERs unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die
innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben; dies erfolgt in
Abstimmung zwischen den Vertragsparteien; andernfalls ist WIEDNER von der Haftung
und den daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, bei Gefährdung
der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei
WIEDNER sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht den Mangel selbst oder
durch Dritte beseitigen zu lassen und von WIEDNER Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen 2. Versuch
grundsätzlich als fehlgeschlagen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem
Käufer ldgl. ein Recht zur Minderung des Preises zu. Das Recht auf Minderung des Preises
bleibt ansonsten ausgeschlossen. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
Mangel nicht gegeben ist. WIEDNER steht sodann ein Preis/Leistungsbestimmungsrecht
für erbrachte Leistungen gem. § 315 ff BGB zu.
Käufers gegen WIEDNER wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, soweit nicht in
diesen AGB Abweichendes geregelt ist.
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten
Vorschlägen/Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten
vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Ziff. 7, 8. Für Feherhafte Anleitungen
des Herstellers übernimmt WIEDNER keine Haftung.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für
Schadenersatz-/Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus Verzug, §§ 280, 286 BGB, Unmöglichkeit, sonstiger Pflichtverletzung,
unerlaubten Handlungen, haftet WIEDNER nicht. Dies gilt dann nicht, wenn der Anspruch
des Käufers beruht auf
Angestellter
leitende Angestellte
für Personen-/ Sachschäden zwingend gehaftet wird.
Im Fall einer auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) ist der Schadenersatzanspruch gegen
WIEDNER auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden der Höhe
nach begrenzt. Dies ist in der Regel maximal der Auftragswert.
der Käufer nur vom Vertrag zurücktreten, wenn WIEDNER oder die gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die gesetzlichen
Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch auf Schadenersatz ist
ausgeschlossen.
Ansprüche des Käufers gegen WIEDNER insbesondere aufgrund von Mängeln, verjähren
12 Monaten ab der Ablieferung, sonst ab der gesetzlichen Fiktion der Abnahme (§ 640 I
BGB), der gemeldeten Lieferbereitschaft, der gemeldeten Abnahmebereitschaft sowie des
Annahmeverzugs des Käufers.
Wiedner hat das recht die geschäftsnotwendigen Kundendaten soweit im Rahmen des
Bundesdatenschutzgesetzes zulässig EDV-mässig zu speichern und zu verarbeiten.
Der Käufer untersucht die Liefer- und Leistungsgegenstände bei Ablieferung sofort und
rügt erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Eingang der
Lieferung. Zeigt der Käufer innerhalb dieses Zeitraumes einen Mangel nicht schriftlich an,
so gelten die Lieferungsgegenstände als genehmigt.
Nicht offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens
jedoch 14 Tage nach Entdeckung schriftlich gerügt werden. Zeigt der Käufer schriftlich
innerhalb dieses Zeitraums den entdeckten Mangel nicht an, so gelten die
Liefergegenstände als genehmigt.
Bei telefonisch übermittelten texten für evtl. Werbeanbringungen etc. kann keine Gewähr
übernommen werden. Das Risiko trägt der Auftraggeber. Mit der Auftragserteilung wird
WIEDNER vom Auftraggeber durch den Kunden von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen
Verletzung von Kennzeichnungsrechten oder anderen Rechten Dritter freigestellt, die
infolge der Ausführung des Auftrages etwa gegen WIEDNER geltend gemacht werden und
gestattet uns die Benutzung etwaiger eigener Schutzrechte, soweit sie Gegenstand der
auftragsgemässen Werbeanbringung sind. Die Ablehnung oder der Rücktritt von
Aufträgen, die eine Schutzverletzung mit sich bringen bleibt vorbehalten.
von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, gleichwertiger
Zahlungsaufstellung oder Empfang der Lieferung oder Leistungen in bar ohne Abzug
zahlbar. Mit Ablauf dieser 30 Tage tritt automatisch Verzug ein.
gesonderte Nachweise notwendig wären, Zinsen von 8 % über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz fällig. Die Verzugszinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens durch WIEDNER ist nicht ausgeschlossen.
aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
gegen den Käufer sofort fällig.
in Zusammenhang mit der Durchführung der Lieferung gem. diesem Vertrag ist das
Recht der BRD. Die Anwendung der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) wird
hiermit von den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der
Durchführung dieses Vertrages, sowie für die Zahlung aus Schecks/Wechseln, ist der Sitz
von WIEDNER. Abweichend hiervon kann WIEDNER auch am jeweiligen Sitz des Käufers
Klage erheben.
Die Parteien vereinbaren für alle etwa zu treffenden Abreden Schriftform. Mündliche
(abweichende) Nebenabreden bestehen nicht. Sie bedürfen in jedem Einzelfall zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die
Aufhebung dieser Bestimmung. Der Käufer hat WIEDNER auf Eigenschaften der
Liefergegenstände gesondert hinzuweisen, auf die dieser besonderen Wert legt. Ein
Mangel liegt im Sinne dieser Regelungen nicht vor, wenn ein entsprechender Hinweis
durch den Käufer nicht erfolgte und es sich um